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Kreditverkäufe und kein Ende
Kreditverkäufe und kein Ende
Wie eine Art unendliche Geschichte stellen Kreditverkäufe vor allem Immobilieneigentümer - aber auch Unternehmer - vor immer neue Herausforderungen.
Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) die Praxis privater und genossenschaftli-cher Bankinstitute, Kredite weiterzuverkaufen, bereits 2007 bestätigt hatte, sorgte vor einigen Monaten ein weiteres BGH-Urteil für zusätzliche Klarheit: Der XI. Zivilsenat hat mit seiner Entscheidung (AZ: XI ZR 225/ 08) deutlich gemacht, dass es auch bei Darlehen von Sparkassen keine diesbezügliche Sonderbehandlung für Kreditnehmer gibt.
Mut macht betroffenen Kreditnehmern hingegen ein aktuelles Urteil des BGH, mit dem es Kreditkäufern zukünftig schwerer fallen dürfte, betroffene Schuldner ohne Weiteres zu pfänden. Zum Schutz der Bankkunden, so argumentierte das Gerichte, müsse eine amtliche Stelle erst einmal prüfen, ob dem Käufer das Recht auf eine Zwangsvollstreckung überhaupt zustehe. Dies sei nur dann der Fall, wenn der neue Gläubiger alle Rechte und Pflichten des ursprünglichen Kreditgebers übernommen habe und kein Widerspruch gegen die Pfändung bestehe. Interessant ist an diesem verhandelten Fall, dass der Schuldner seinerzeit sogar einwilligte, dass die Forderung durchaus an Dritte abgetreten werden durfte (AZ: XI ZR 200/ 09).
Kunden abgeschoben?
Im Ergebnis macht dieses Urteil wieder einmal deutlich, dass die Diskussion um den Verkauf von Krediten für eine Vielzahl von Bank- und Sparkassenkunden und damit auch für Unternehmer noch längst nicht beendet ist. So sind auch Baudarlehen von Kreditnehmern der WestLB, genauer von deren Unternehmenstochter Westimmo vor Kurzem an die "Erste Abwicklungsanstalt" (EAA) übertragen worden. Bei der EAA handelt es sich um eine "Bad Bank", zu der die Landesbank eigentlich unliebsame Wertpapiere auslagert. Allerdings betont die WestLB, dass diese Darlehensauslagerung nichts damit zu tun habe, dass die Kunden ihre Kredite etwa nicht ordnungsgemäß zurückgezahlt hätten. Es gehe vielmehr um eine "strategische Entscheidung" der Bank. Nach Auskunft der Westimmo verändert sich durch diese Verlagerung ohnehin nichts, man bleibt weiterhin Ansprechpartner der betroffenen Kreditnehmer.
Dennoch müssen Bankkunden offensichtlich zur Kenntnis nehmen, dass der Verkauf oder die Abtretung von Kreditforderungen nach wie vor nicht der Vergangenheit angehört - sondern eher im Gegenteil von Bankinstituten als Teil ihrer unternehmenspolitischen Optionen genutzt wird.
Dies gilt auch vor dem Hintergrund des "Risikobegrenzungsgesetzes", das 2008 in Kraft trat und in verschiedenen Artikeln Regelungen zum Schutz von Kreditnehmern bei Kreditverkäufen enthält. Dieser zusätzlichen gesetzlichen Grundlage gingen teilweise hitzige Debatten nicht zuletzt deshalb voraus, weil Bankkunden im Verkauf von Krediten einen je nach Blickwinkel erheblichen Eingriff in das ohnehin häufig als weitgehend durchlässig empfundene deutsche Bankgeheimnis befürchteten. So sollte mit dem Risikobegrenzungsgesetz Kreditnehmern vor allem eine bessere Transparenz bei Kreditverkäufen und ein angemessener Schutz bei Zahlungsrückständen bei Kreditverpflichtungen verschafft werden.
| Kreditverkäufe: So verlieren sie ihren Schrecken |
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Unternehmer sollten sich ihre bestehenden Darlehensverträge auf Formulierungen bezüglich eventueller Kreditverkäufe sowie die bankseitigen Voraussetzungen bis zu einem tatsächlichen Verkauf genau ansehen und das eigene Zahlungsverhalten darauf abstellen.
- Dazu gehört auch eine rechtzeitige Information des jeweiligen Kreditgebers über zu erwartende Liquiditätsprobleme, um gemeinsam mögliche Lösungen herbeizuführen.
- Vor allem bei Neuverträgen kann, gegebenenfalls mit sachkundiger Formulierungshilfe eines Anwalts, über eine Verpflichtung zum Verzicht auf Kreditverkäufe der jeweiligen Bank diskutiert werden. Dies sollte grundsätzlich aber nicht mit zusätzlichen Kosten wie etwa einer Zinserhöhung beim Neudarlehen verbunden sein.
- Bei einem beabsichtigten Kreditverkauf ist es ratsam, dass sich Unternehmer mit allen damit verbundenen Folgen auseinandersetzen und sich den Kreditkäufer sehr genau ansehen. Dazu kann auch die Hilfe eines Anwalts beitragen.
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Eigeninitiative hilft
Banken und Sparkassen können selbstverständlich über den gesetzlichen Rahmen hinaus Maßnahmen ergreifen, den in der Vergangenheit häufig strapazierten Miss-verständnissen im Zusammenhang mit Kreditverkäufen die Grundlage zu entziehen und ihrerseits beispielsweise auf diese Geschäfte verbindlich zu verzichten. Für eine ganze Reihe von Kreditinstituten sind Kreditverkäufe ohnehin kein Thema. Es wäre vor dem Hintergrund einer Stabilisierung der Kunde-Bank-Beziehung insgesamt wünschenswert, wenn der Entscheidungsprozess der Finanzbranche bei diesem sensiblen Thema weiterginge.
Aber auch Unternehmer können dazu beitragen, die Haltung ihrer Hausbanken zu Kreditverkäufen zu thematisieren. So muss selbst bei Kreditgebern, die sich mit Erklärungen zu einem Verkaufsverzicht eher schwer tun, dieses Verhalten kundenseitig nicht gleich zu Irritationen oder gar zu Kontokündigungen durch den Unternehmer führen. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen Bank und Betriebsinhaber nämlich tatsächlich vorhanden und auch entsprechend umgesetzt, sollten mögliche Kreditverkäufe auch bei einem vorübergehenden Zahlungsverzug des jeweiligen Kreditnehmers kein Thema sein. Voraussetzung hierzu ist allerdings eine enge Kommunikation zwischen den Geschäftspartnern Bank und Kunde, die zunächst nicht schriftlich, sondern telefonisch oder persönlich erfolgen sollte. Ob dies in Zeiten zunehmender Automatisierung und Anonymität gerade bei Bankgeschäften allerdings in nennenswertem Umfang überhaupt noch möglich ist, muss sich wohl erst noch zeigen.
Autor: Michael Vetter
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