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Forderungsmanagement
Verjährungsfristen 2011
Stichtag für Verjährungsfristen: Zahlungsansprüche noch vor Jahresende sichern
Was Sie beachten sollten.
Neuss, 18.10.2011
Mit Ablauf des 31. Dezember verjähren die Zahlungsansprüche des täglichen Geschäftsverkehrs, die der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen. Gläubiger sollten ihren Forderungsbestand rechtzeitig vor Jahresende überprüfen. Denn nur wer seinen Mahnbescheid innerhalb der Verjährungsfrist bei Gericht einreicht, sichert sich seinen Zahlungsanspruch über den Stichtag hinaus. Jährlich gehen Gläubigern Millionenbeträge verloren, weil die eigentlich bekannten
Verjährungsfristen nicht beachtet werden.
Seit 2002 beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) drei Jahre. Diese Frist gilt für alle Ansprüche des täglichen Lebens, die nicht anderweitig geregelt sind, zum Beispiel Ansprüche auf Kaufpreis- oder Mietzahlungen. Je nach Art der Leistung sind weitere Fristen definiert.
Verjährungsfristen können gehemmt werden oder neu beginnen. Eine Hemmung erfolgt zum Beispiel durch rechtzeitiges Beantragen und Zustellen eines gerichtlichen Mahnbescheides vor Ablauf des 31. Dezembers. Auch durch die Aufnahme von Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner tritt eine Hemmung ein. Wichtig: Außergerichtliche Mahnungen, also private Zahlungsaufforderungen, hemmen die laufende Verjährung der Ansprüche nicht, selbst wenn sie schriftlich per Einschreiben erfolgen. Die Verjährungsfrist beginnt
neu, wenn ein Anerkenntnis des Schuldners vorliegt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird (§ 212 BGB).
Im Bereich der öffentlichen Hand gelten zum Teil andere Verjährungsfristen. So verjähren Bußgelder gemäß § 34 OWIG nach drei Jahren, wenn die Forderungshöhe geringer als 1.000 Euro ist. Auch Forderungen aus Straßenverkehrsgebühren verjähren nach drei Jahren. Eine Verjährungsfrist von fünf Jahren gilt für Grund- und Erwerbssteuern, Gebühren, Beiträge, Abgaben nach dem Kommunalabgabengesetz, Verwaltungskosten nach Bundes- und Landesrecht sowie Steuern gemäß § 228 Abgabenordnung.
Sind auch Ihre Forderungen betroffen?
Bitte beachten Sie, dass außergerichtliche Mahnungen, also private Zahlungsaufforderungen, die laufende Verjährung Ihrer Ansprüche nicht hemmen, selbst wenn sie schriftlich oder in Form eines eingeschriebenen Briefes erfolgen.
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