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Kontopfändung
Kontopfändung
Monatsanfangsproblem geregelt?
Die Reform der Kontopfändung ist nun ein zweites Mal reformiert worden. Nachdem im ersten Schritt die „Schufa-Klausel“ in § 850k Abs. 8 ZPO geändert wurde und nun – seit dem 28.12.10 – nur noch allgemein von „Auskunfteien“ gesprochen wird (BGBl. I, 2248 bis 2254), hat der Gesetzgeber auch die Monatsanfangsproblematik durch eine neue Regelung in § 835 Abs. 4 ZPO n.F. (der bisherige Abs. 4 wird zum Abs. 5) zulasten von Banken und Gläubigern gelöst. § 835 Abs. 4 ZPO lautet seit dem 16.4.11 (BGBl. I, 615):
„(4) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des nächsten auf die jeweilige Gutschrift von eingehenden Zahlungen folgenden Kalendermonats an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag des Gläubigers eine abweichende Anordnung treffen, wenn die Regelung des S. 1 unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Schuldners für den Gläubiger
eine unzumutbare Härte verursacht.“
Zugleich wird nach § 850k Abs. 1 S. 1 ZPO folgender Satz eingefügt:
„Zum Guthaben im Sinne des
S. 1 gehört auch das Guthaben, das bis zum Ablauf der Frist des § 835 Abs. 4 nicht an den Gläubiger geleistet oder hinterlegt werden darf.“
Bereit gestellt mit freundlicher Unterstützung von:
IWW Institut für Wirtschaftspublizistik
Verlag Steuern - Recht - Wirtschaft GmbH & Co. KG
Internet: http://www.iww.de
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